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Lärmschutz

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

Es gehen immer wieder Anfragen über die Zulässigkeit von Haus- und Gartenarbeiten in der Verwaltung ein. Da unsere Gemeinde keine eigene „Lärmschutzverordnung“ erlassen hat, wonach ruhestörende Arbeiten nur zu bestimmten Zeiten zulässig sind, gelten die gesetzlichen Regelungen (32. Bundesimmissionsschutzverordnung, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes).

  • Hiernach sind in Wohngebieten alle lärmverursachenden Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ganztätig verboten.
  • An Werktagen (= Montag bis Samstag) dürfen Geräte und Maschinen (z.B. Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer, Motorkettensägen, Beton- und Mörtelmischer) nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden.
  • Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler dürfen werktags nur in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden (es sei denn, die Geräte haben das EG-Umweltzeichen, dann gilt eine Betriebszeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr).

 

Zur Vermeidung von Beschwerden und Ärger durch Lärmbelästigungen appellieren wir an die Vernunft der Bürger. Unter Rücksichtnahme auf die Anwohner und Nachbarn wird um die Einhaltung einer Mittagsruhe (ca. 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr) bei allen lärmintensiven Arbeiten gebeten.

 

Wir weisen außerdem darauf hin, dass bei Nichtbeachtung durch das Landratsamt Landshut Bußgelder erhoben werden können.